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Der Stadtrat von Xàbia eröffnet eine Jobbörse für Hausmeister

28 September 2021 - 09: 03

El Javea Rathaus hat die Grundlagen für die Forderung nach Einrichtung einer Jobbank für Hausmeister gebilligt. Zweck dieser Ausschreibung ist die vorübergehende Übernahme von Stellen mit der Kategorie Hausmeister, die frei werden, weil sie nicht sofort durch Berufsbeamte, durch Einstellung von Zeitarbeitskräften oder Vertrag besetzt werden können.

Die Frist für die Einreichung von Instanzen hat diesen Montag, den 27. September, begonnen und beträgt ab diesem Zeitpunkt 20 Werktage. Die Instanzen, die an diesem Aufruf teilnehmen möchten, werden an das Bürgermeisteramt des Stadtrats von Xàbia weitergeleitet. Diese werden zusammen mit dem DNI oder NIE bis zum 25. Oktober über das Gemeinderegister oder das elektronische Büro vorgelegt.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Instanzen wird die Liste der zugelassenen und ausgeschlossenen Personen durch Beschluss für genehmigt erklärt, die am Schwarzen Brett der Gemeinde und auf der Internetseite der Gemeinde ausgehängt wird und ihnen eine Frist von 10 Tagen zur Korrektur von Fehlern durch ausgeschlossene Personen einräumt. In diesem Zeitraum kann jeder relevante Anspruch geltend gemacht werden.

In jedem Fall wird die Liste der zugelassenen und ausgeschlossenen Personen nach Klärung der Ansprüche und Rechtsmittel fertiggestellt. Im Beschluss zur Genehmigung der Listen werden Ort, Datum und Uhrzeit der theoretischen Übung festgelegt.

Bewerbervoraussetzungen

  • Über 16 Jahre alt sein und das Höchstalter für die obligatorische Pensionierung nicht überschreiten.
  • die spanische Staatsangehörigkeit besitzen oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines der Staaten besitzen, für die aufgrund internationaler Verträge, die von der Europäischen Union geschlossen und von Spanien ratifiziert wurden, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den Bedingungen ist im Verfassungsvertrag der Europäischen Union definiert; Ehegatten von Spaniern und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, sofern sie nicht gesetzlich getrennt leben, oder von ihren Nachkommen oder denen ihres Ehegatten unter 21 Jahren oder älter sein.
  • Weder durch eine Disziplinarakte vom Dienst einer öffentlichen Verwaltung getrennt noch von der Ausübung öffentlicher Funktionen disqualifiziert worden zu sein.
1 Kommentar
  1. Carlos Deutscher Basken sagt:

    Ich bin interessiert


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